MF-Erlass vom 9. Januar 2003 -
In der Verfügung vom 25. Januar 2002 - Az. w.o. - hat die OFD Sie auf die Änderung des § 58 Nr. 1 AO hingewiesen, die zur Folge hat, dass eine steuerlich abziehbare Zuwendung nicht vorliegt, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine gemachte Zuwendung im steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art verwendet.
Um diese Auswirkung zu vermeiden, sollten die juristischen Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31. Dezember 2002 die Möglichkeit haben, ihren BgA eine Satzung zu geben und damit die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit zu erfüllen (vgl. dazu auch KSt-Kartei § 5 KStG Karten 10.5 bis 10.7).
Die bisherige spendenrechtliche Übergangsfrist, nach der Spenden an juristische Personen des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke auch dann steuerlich anzuerkennen sind, wenn sie in einem Betrieb gewerblicher Art verwendet werden, der mangels ausreichender Satzung nicht gemeinnützig ist, wurde auf den 31. Dezember 2003 verlängert.
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