„Nur-Tantiemen” können dem Grunde nach anerkannt werden, wenn ein Ausnahmefall (z. B. Gründungsphase) vorliegt (vgl. Tz. 3 des BMF-Schr. v. 1.2.2002; siehe 1/02). Diese Tantiemezusagen an einen oder mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 50 v. H. des Jahres-überschusses vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuern betragen (vgl. Tz. 3 i. V. mit Tz. 1 des BMF-Schr.). Es ist zusätzlich erforderlich, dass die „Nur-Tantiemen” zeitlich begrenzt und bei Wegfall der Ausnahmesituation zwingend durch eine Vereinbarung einschließlich fester Vergütungsbestandteile in angemessenem Verhältnis ersetzt werden (vgl. Tz. 3 des BMF-Schr.). Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die „Nur-Tantieme” in vollem Umfang nicht anzuerkennen.
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