Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber zugewendete Warengutscheine als Sachbezüge zu behandeln sind, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Vom Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösende Warengutscheine, die auf einen DM-Betrag lauten und nicht eine konkrete Sache bezeichnen, sind Einnahmen in Geld und keine Sachbezüge; sie sind mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu erfassen.
Ein bei einem Dritten einlösbarer Gutschein, in dem die Sache konkret bezeichnet ist, kann auch dann noch als Sachbezug behandelt werden, wenn zusätzlich der Wert in DM angegeben ist.
Da der Arbeitnehmer mit der Hingabe des Gutscheins durch den Arbeitgeber einen Anspruch gegenüber dem Dritten erlangt, fließt ihm der Arbeitslohn zu diesem Zeitpunkt zu.
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