Zinszahlungen nach den §§ 233a, 234 und 237 AO, die vor Ergehen eines entsprechenden Leistungsgebots geleistet worden sind, können grundsätzlich nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für solche Zinszahlungen, die wegen des Wegfalls des Sonderausgabenabzugs für Zinsen ab dem VZ 1999 (Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. 24.3.1999, BGBl 1999 I S.
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