Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 (BStBl 1999 I S. 304) wurde § 5 GrEStG um einen Abs. 3 ergänzt. Danach sind die Vergünstigungen der Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden, soweit sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang auf die Gesamthand vermindert. Die Regelung gilt für die ab 1.1.2000 verwirklichten Erwerbsvorgänge. Sie ersetzt die für Vorgänge bis zum 31.12.1999 weiter anzuwendende BFH-Rechtsprechung (vgl. Pahlke/Franz, GrEStG, 2. Aufl., § 5 Rz. 15ff.).
Die Frist beginnt mit der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs (Pahlke/Franz a.a.O., § 5 Rz. 24).
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