Die ustl. Behandlung der AN-Sammelbeförderung hängt davon ab, ob es sich um eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Leistung des Unternehmers handelt.
Steht die Sammelbeförderung in einer konkreten Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn, so erfolgt sie entgeltlich im Austausch gegen anteilige Arbeitsleistung und ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Abschn. 12 Abs. 1 und 103 Abs. 7 UStR 2000, EuGH-Urt. v. 16.10.1997,UR 1998,
Erfolgt die Sammelbeförderung ohne konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn, liegt ein unentgeltlicher Vorgang vor. Er ist grundsätzlich steuerbar nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, weil die Sammelbeförderung dem privaten Bedarf des AN und damit - aus der Sicht des Unternehmers - unternehmensfremden Zwecken dient.
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