Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher erhalten folgende Dienstbezüge und Entschädigungen (§
a)
Dienstbezüge, die ihnen nach dem allgemeinen Besoldungsrecht zustehen,
b)
eine Vergütung nach der
c)
Entschädigungen zur Abgeltung der Bürokosten und zum Ersatz barer Auslagen.
Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher erhalten zusätzlich zum Gehalt/zu den Bezügen eine steuerpflichtige Vergütung (§
Für diese Vergütung gilt ein Höchstbetrag von 4.680,- DM im Kalenderjahr (§ 9 Abs. 1 VollstVergV). Wird dieser Betrag überschritten, so verbleiben dem Gerichtsvollzieher 40 v. H. des Mehrbetrags (§ 9 Abs. 1 VollstVergV).
Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen wie z. B. Nachtdienst abgegolten (§ 11 VollstVergV).
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