Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist die in der Bezugsverfügung angekündigte Änderung des KStG erfolgt. § 38 Abs. 1 KStG wurde um folgende Sätze 6 und 7 ergänzt:
„Die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder von Genossenschaften stellt, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 handelt, keine Leistung im Sinne der Sätze 3 und 4 dar. Satz 6 gilt nicht, soweit der unbelastete Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 nach § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 infolge der Umwandlung einer Körperschaft, die nicht Genossenschaft im Sinne des § 34 Abs. 13d ist, übergangen ist.”
Zur Anwendung der Neuregelung sieht § 34 Abs. 13d KStG Folgendes vor:
„§ 38 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl 2006 I S.
Die aufgrund der Bezugsverfügung offen gehaltenen Fälle bittet die OFD nunmehr im Sinne der Neuregelung zu entscheiden.
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