Mit Inkrafttreten des NdSächs. Rettungsdienstgesetzes (
Der Rettungsdienst umfaßt nach §
lebensrettende Maßnahmen am Einsatzort bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten sowie deren Beförderung in ein Krankenhaus (Notfallrettung),
die Beförderung sonstiger Kranker oder Verletzter (qualifizierter Krankentransport) und
die Beförderung von Arzneimitteln, Blutkonserven usw., soweit sie der Versorgung lebensbedrohlich Verletzter und Erkrankter dienen sollen.
Die Träger des Rettungsdienstes haben nach §
die Rettungswachen
die Rettungsmittel und
die Rettungsleitstelle.
In den Rettungswachen sind die für den Rettungsdienst erforderlichen Personen, ein Notarzt und Rettungsmittel zum Einsatz bereitzuhalten.
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