Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15. Juli 1998 (BStBl I S.
1 Art der Haftung
§ 75 begründet eine persönliche, keine dingliche Haftung, die jedoch ihrem Gegenstand nach auf den Bestand des übereigneten Unternehmens bzw. Teilbetriebes beschränkt ist.
2 Haftungsschuldner
Haftungsschuldner ist der an der Geschäftsveräußerung beteiligte Erwerber. Als Erwerber kommt jeder in Betracht, der Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
3 Haftungstatbestand
Haftungstatbestand ist die Übereignung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen.
3.1 Übereignung eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebes
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