Der Steuerpflichtige (Stpfl.) kann sich bei allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 AO). Zu diesen Verfahrenshandlungen gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen, sodass der Bevollmächtigte grundsätzlich die Steuererklärung im Auftrag des Stpfl, unterzeichnen darf. Sehen jedoch die Einzelsteuergesetze die elgenhändige Unterschrift des Stpfl. vor, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 AO zulässigAnwendungserlass zur AO § 80 Ziff. 3.. Das Recht zur gewillkürten Vertretung (§ 80 Abs. 1 AO) wird insoweit eingeschränkt.
Die eigehhändige Unterschrift des zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten ist u. a. vorgeschrieben:
a) für die Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG),
b) für die Gewerbesteuererklärung (§
c) für die Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 3 letzter Satz UStG).
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