Ergänzend zu dem o. g. BMF-Schreiben gilt Folgendes:
Die ertragsteuerliche Regelung, dass ein Gesellschafter Mitunternehmer ist und seine Einkünfte deshalb solche aus Gewerbebetrieb sind, ist entscheidungsunerheblich für die Frage, ob der Gesellschafter mit der Geschäftsführung selbständig oder unselbständig tätig wird.
1. Beurteilung der Selbständigkeit eines GmbH-Geschäftsführers, der gleichzeitig Kommanditist der KG ist
Ein bei der Komplementär-GmbH angestellter Geschäftsführer, der gleichzeitig Kommanditist der KG ist, wird mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH gegenüber dieser nicht selbständig tätig. Er ist ertragsteuerlich zwar Mitunternehmer, seine Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber der Komplementär-GmbH erbringt er aus umsatzsteuerlicher Sicht aufgrund des Anstellungsvertrages aber nicht selbständig.
2. Auswirkungen eines zwischen dem Kommanditisten (zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) und der KG geschlossenen Anstellungsvertrages auf die Leistungsbeziehungen
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