Nach dem ForstschAusglG vom 26. August 1985 (BGBl 1985 I S.
begünstigte Verwendung des Ausgleichsfonds nach § 3 ForstschAusglG zur Ergänzung der durch eine Einschlagsbeschränkung geminderten Erlöse (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 ForstschAusglG);
erhöhte Betriebsausgabenpauschale nach § 4 ForstschAusglG;
ermäßigter Steuersatz für Kalamitätsnutzungen nach § 5 Abs. 1 ForstschAusglG.
Aufgrund der nachfolgend genannten Verordnungen über die Beschränkung des Holzeinschlags ergeben sich für die aufgeführten Zeiträume folgende Einschlagsbeschränkungen:
Zeitraum | Holzartengruppe | Einschlagsbeschränkung |
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