Nach dem Ergebnis der Erörterungen auf Bund-/Länder-Ebene reicht es im Rahmen der Anwendung des § 20 UmwStG aufgrund der allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze für die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die aufnehmende Kapitalgesellschaft aus, dass der Kapitalgesellschaft das wirtschaftliche Eigentum an den Wirtschaftsgütern verschafft wird. Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums ist nicht zwingend erforderlich.
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