Der Antrag nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich mit ihrem Zugang beim Finanzamt (FA) wirksam wird. Damit treten gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 UmwStG die gleichen Rechtsfolgen ein, als hätte der Anteilseigner die Anteile mit Wirksamkeit des Antrags zum gemeinen Wert veräußert.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|