Nach einer Entscheidung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder kann die Abgabe von Speisen und Getränken an die Schülerinnen und Schüler von Ganztagsschulen - entgegen der bisherigen Auffassung - ein Zweckbetrieb (§ 65 AO) sein.
Sogenannte Mensavereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Speisen und Getränken ist, können als gemeinnützig anerkannt werden.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|