§ 75 begründet eine persönliche, keine dingliche Haftung, die jedoch ihrem Gegenstand nach auf den Bestand des übereigneten Unternehmens bzw. Teilbetriebes beschränkt ist.
Haftungsschuldner ist der an der Geschäftsveräußerung beteiligte Erwerber. Als Erwerber kommt jeder in Betracht, der Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
Haftungstatbestand ist die Übereignung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen.
Unternehmen ist jede wirtschaftliche Einheit oder organisatorische Zusammenfassung persönlicher oder sachlicher Mittel zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke, d.h. ein Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG (BFH-Urteile vom 14. Mai 1970, BStBl 1970 II S. 676, vom 28. November 1973, BStBl 1974 II S. 145, vom 27. November 1979, BStBl 1980 II S. 258, vom 11. Mai 1993, BStBl 1993 II S. 700, und vom 7. März 1996, BFH/NV 1996 S.
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