Ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann auf Grund einer nachträglich eingereichten Anlage AV und Anbieterbescheinigung geändert werden:
nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn die Anlage AV erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides eingereicht wird. Auf Grund der Neueinführung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG ist bei der Beurteilung des Verschuldensgrades bei steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen kein strenger Maßstab anzulegen.
nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn die Ausstellung der Anbieterbescheinigung nach Wirksamwerden der Einkommensteuerfestsetzung vorgenommen worden ist. Dies gilt jedoch nur noch für Anbieterbescheinigungen, die bis zum 28.10.2004 vorgelegt oder erteilt worden sind. Die Ausstellung der Anbieterbescheinigung stellt hier das rückwirkende Ereignis dar.
Auf Bescheinigungen, die nach dem 28.10.2004 vorgelegt oder erteilt werden, ist § 175 Abs. 2 Satz 2 AO i. d. F. des Art. 8 EURLUmsG vom 09.12.2004, BGBl 2004 I S.
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