Nach Frage 19 des Frage-Antwort-Katalogs zum StraBEG ist die Übertragung bzw. Rückübertragung von Vermögen auf bzw. von einer Stiftung liechtensteinischen Rechts nicht schenkungsteuerpflichtig, wenn die Stiftung von Anfang an zivilrechtlich zur Herausgabe des Überlassenen verpflichtet ist (sog. unechte Treuhand).
Dieser Auffassung widerspricht das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2005 -
Sollte der BFH die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz bestätigen, stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes aufgrund der Aussage im Frage-Antwort-Katalog. Dazu haben die AO -Referenten des Bundes und der Länder beschlossen, folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
Der Steuerpflichtige hat hinsichtlich der Stiftung eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben und das Vermögen von der Stiftung bereits wieder zurück übertragen.
In derartigen Fällen ist ein Vertrauensschutz zu bejahen.
Der Steuerpflichtige hat hinsichtlich der Stiftung eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben, das Vermögen von der Stiftung aber noch nicht zurück übertragen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|