OFD Karlsruhe - Verfügung vom 03.08.2009
S 7100 b

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 03.08.2009 (S 7100 b) - DRsp Nr. 2010/80362

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 03.08.2009 - Aktenzeichen S 7100 b

DRsp Nr. 2010/80362

Geschäftsveräußerung im Ganzen

Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Näheres regelt Abschn. 5 Abs. 1 bis 3 UStR. Danach ist es für die Annahme einer Geschäftsveräußerung grundsätzlich erforderlich, dass der Veräußerer dem Erwerber alle wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens oder seines gesondert geführten Betriebs übereignet.

Ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, ist durch das Finanzamt des Veräußerers zu beurteilen.

1. Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen