Bei bereits abparzellierten bzw. aus anderen Gründen selbständig bebaubaren oder im unbeplanten innerörtlichen Bereich belegenen Grundstücken, in denen eine Bebauung von Teilflächen einer Hofstelle bereits genehmigt wurde, war die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass die Flächen in absehbarer Zeit nicht mehr als Gartenflächen genutzt werden und somit die Entnahme steuerpflichtig zu erfolgen hat (Schreiben des FinMin BW vom 11.08.2000 an den Hauptgeschäftsführer des Landesbauernverbandes BW, Verfügungen der OFD Stuttgart v. 25.08.2000 -
In dem BFH-Urteil vom 20.11.2003 (BStBl 2004 II S. 272 (vgl. hierzu auch Verfügung der OFD Stuttgart vom 15.04.2004 ) sieht der BFH in der möglichen Bebaubarkeit der streitigen Fläche ein mögliches Indiz für einen fehlenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Fläche mit der eigengenutzten Wohnung. Für den Nutzungs- und Funktionszusammenhang stellt der BFH neben der bisherigen Nutzung auch auf die künftige Nutzung des Grund und Bodens ab. Es stellt sich daher die Frage, ab wann dieser Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der eigengenutzten Wohnung nicht mehr besteht.
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