OFD Karlsruhe - Verfügung vom 04.11.2010
S 2365/24 - St 144

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 04.11.2010 (S 2365/24 - St 144) - DRsp Nr. 2010/80536

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 04.11.2010 - Aktenzeichen S 2365/24 - St 144

DRsp Nr. 2010/80536

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2011 und Statistik

Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2011 wird insbesondere auf die Folgerungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.07.2010 - 2 BvL 13/09, DStR S. 1563 zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und auf das ELStAM-Verfahren im Übergangszeitraum 2011 hingewiesen.

Die erforderlichen statistischen Anschreibungen für das Jahr 2011 ergeben sich aus Tz 4 dieser Verfügung.

1 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit für ein häusliches Arbeitszimmer weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt einen Abzug der Aufwendungen nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der Zweite Senat des BVerfG hat jedoch mit Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvL 13/09, DStR S. 1563, entschieden, dass die ab 2007 geltende Neuregelung mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.