OFD Karlsruhe - Verfügung vom 05.03.2010
S 035.3 A - St 333

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 05.03.2010 (S 035.3 A - St 333) - DRsp Nr. 2010/80166

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 05.03.2010 - Aktenzeichen S 035.3 A - St 333

DRsp Nr. 2010/80166

Korrektur von Einkommensteuerfestsetzungen im Hinblick auf einen Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer; Anwendung von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Zeitpunkt des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses

KiSt-Erstattungsüberhang als rückwirkendes Ereignis

Wird gezahlte Kirchensteuer in einem späteren Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen erstattet, ist der Erstattungsbetrag aus Gründen der Praktikabilität im Erstattungsjahr mit gezahlter Kirchensteuer zu verrechnen. Ist im Jahr der Erstattung der Kirchensteuer ein Ausgleich mit gezahlter Kirchensteuer nicht oder nicht in voller Höhe möglich, so ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung der Kirchensteuer rückwirkend zu mindern (AEAO zu § 175, Nr. 2.4).

Unklar war bisher der Zeitpunkt des Ereigniseintritts

Zur Frage, in welchem Zeitpunkt das rückwirkende Ereignis eintritt, hatten die Landes-OFDen im Jahr 2003 unterschiedliche Aussagen getroffen: In der Bezugsverfügung der OFD Karlsruhe wurde die Auffassung vertreten, das rückwirkende Ereignis trete regelmäßig schon mit Ablauf des Jahres des Erstattungsüberhangs ein. Dagegen vertrat die OFD Stuttgart in der Niederschrift über die AO -Fachbesprechungen 2003 (TOP 3.2) die Ansicht, das rückwirkende Ereignis trete erst im Zeitpunkt der Veranlagung des Jahres des Erstattungsüberhangs ein.