Im Folgenden veröffentlicht die OFD eine Ablichtung der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Gutacherausschussverordnung vom 15. Februar 2005 (Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg (GBl) 2005 Nr. 4 vom 10. März 2005, S 167).
Mit der Neufassung des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Gutachterausschussverordnung vom 11. Dezember 1989 (GBl 1989 Nr. 24, S. 541 ff.) wurde die seit einigen Jahren aus Vereinfachungsgründen geforderte Verlagerung der Zuständigkeit des Vorschlagsrechts für die Benennung der in den Ausschüssen tätigen Finanzamtsbediensteten von der Oberfinanzdirektion direkt auf die jeweiligen Finanzämter umgesetzt.
Zudem wurden § 12 Abs. 3 und § 14 geändert. § 12 entlässt die Landkreise aus der Verpflichtung, die Bodenrichtwerte zur Einsichtnahme vorzuhalten. Diese Verpflichtung haben künftig nur die Gemeinden (§ 12 Abs. 3).
Vom 15. Februar 2005
Auf Grund von § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl 2004 I S.
Die Gutachterausschussverordnung vom 11. Dezember 1989 (GBl. S. 541) wird wie folgt geändert:
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