Für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und § 4 Nr. 21 UStG sind in Baden-Württemberg folgende Landesministerien zuständig. Soweit die Aufgaben delegiert sind, ist die nachgeordnete Behörde angegeben:
Aufsichtsbehörde | Nachgeordnete Behörde |
Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre | |
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport (Bereich Volksmusik und Laientheater) | In den Landkreisen die Landratsämter,die Großen Kreisstädte unddie Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 Landesverwaltungsgesetz. In den Stadtkreisen die Gemeinden |
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (übriger Bereich) | Regierungspräsidien (RP Freiburg Referat 22, RP Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen jeweils Referat 23) |
Museen | |
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst | Landesstelle für Museumsbetreuung beim Württembergischen Landesmuseum |
Botanische und zoologische Gärten, Tierparks | |
Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum | In den Landkreisen die Landratsämter unddie Großen Kreisstädte In den Stadtkreisen die Gemeinden. |
Archive, wissenschaftliche Bibliotheken | |
Ministerium für Wissenschaft, Forschung | Landesarchiv Baden-Württemberg und Kunst |
Öffentliche Büchereien | |
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst |
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