OFD Karlsruhe - Verfügung vom 05.08.2009
S 2303/41 - St 111/St 142

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 05.08.2009 (S 2303/41 - St 111/St 142) - DRsp Nr. 2009/80514

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 05.08.2009 - Aktenzeichen S 2303/41 - St 111/St 142

DRsp Nr. 2009/80514

Steuerabzug von Einkünften beschränkt steuerpflichtiger Fotomodelle: Zeitlich befristete bzw. unbefristete Rechteüberlassung (buyout)

Auf Bund-Länder-Ebene ist die Frage erörtert worden, ob durch das BMF-Schreiben vom 9. Januar 2009, BStBl I S. 362, zum Steuerabzug von Einkünften beschränkt steuerpflichtiger Fotomodelle in Verbindung mit dem § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 nur noch die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, nicht aber die Veräußerung von Rechten erfasst wird.

Unklar war, ob die zeitlich und inhaltlich ohne Einschränkung erfolgende Überlassung einer Veräußerung eines Rechts gleichsteht. Wäre das der Fall, würde dies einen Steuerabzug nach neuer Rechtslage ausschließen.

Nach bundeseinheitlicher Auffassung ist der Steuerabzug auch in den Fällen der zeitlich und inhaltlich ohne Einschränkung erfolgten Rechteüberlassung vorzunehmen. Bezogen auf den typischen Vertragsgegenstand eines Modellvertrags kann es zu keiner endgültigen Rechteüberlassung kommen.