Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 6.5.2004 die Verfassungsbeschwerde
Mit Urteil vom 19.5.2004 -
Einspruchsverfahren, soweit mit ihnen die Verfassungswidrigkeit der für die Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Vorschriften zum Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, können aber im Hinblick auf das inzwischen anhängige Revisionsverfahren
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