Mit dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 (BStBl 2001 I S. 35) wurde die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG sowie bei Realteilung (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG) neu geregelt.
Die Übertragung bzw. die Überführung von Wirtschaftsgütern war Gegenstand von Fortbildungsveranstaltungen. Das hierzu ausgearbeitete Skript ist in FAIR unter ESt/Fortbildung/PG2003Bp eingestellt.
Die Buchwertfortführung ist danach davon abhängig, dass
der Übernehmer das Einzelwirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist von drei Jahren nicht veräußert oder entnimmt (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG; im letzteren Fall beschränkt auf bestimmte Wirtschaftsgüter). Die dreijährige Sperrfrist beginnt mit Abgabe der Steuererklärung für das Jahr der Übertragung bzw. der Realteilung.
mit der Übertragung der Anteil eines KSt-Subjekts an dem Wirtschaftsgut nicht begründet oder erhöht wird (§ 6 Abs. 5 Satz 5 und § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG) und
innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung der Anteil eines KSt-Subjekts an dem Wirtschaftsgut nicht begründet oder erhöht wird (§ 6 Abs. 5 Satz 6 EStG).
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