Einspruchsverfahren, soweit mit ihnen die Verfassungswidrigkeit der für die Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Vorschriften zum Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, können weiter ruhen.
Gegen das Urteil des BFH vom 11.3.2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003 S. 1303, in dem entschieden wurde, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass bei der Günstigerprüfung (Vergleichsrechnung gemäß § 31 Satz 4 EStG) dem gezahlten Kindergeld der Kinder- und Betreuungsfreibetrag gegenübergestellt werden, wurde Verfassungsbeschwerde erhoben. Außerdem ist ein Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Berlin vom 12.12.2002 I K 1359/99, EFG 2003 S. 1559, anhängig, in dem zu beurteilen ist, ob das Existenzminimum eines Alleinerziehenden mit zwei Kindern in den Jahren 1996 und 1997 unter Berücksichtigung der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen sowie der Höhe der Kinder-, Haushalts- und Grundfreibeträge ausreichend von der Steuer freigestellt war.