Gegenstand des FG-Verfahrens war die Frage der abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) in Höhe eines fiktiven Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung bei Grenzgängern in die Schweiz.
Der BFH hat bereits in seinem Beschluss vom 25.01.2000 (Az.:
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