Nach Rz. 20 des BMF-Schreibens vom 14.01.2003 (a.a.O.) ist in den Fällen, in denen die Abspaltung eines Buchwerts für das Milchlieferrecht vom Buchwert des Grund und Bodens die Höhe der Steuerschuld bisher nicht berührt hat, die Anfangsbilanz des Wirtschaftsjahres zu berichtigen, für das zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF-Schreibens noch kein Jahresabschluss aufgestellt worden ist. Dies gilt entsprechend für Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach § 13a EStG.
Der Steuerpflichtige hat über den zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden sowie über die Milchlieferrechte - unabhängig von der Art der Gewinnermittlung - ein Verzeichnis zu führen. Darin festzuhalten sind u.a. die (Buch-)Wertentwicklung des jeweiligen Flurstücks, die vorgenommene Abspaltung für das Milchlieferrecht, Teilwertabschreibungen, Wertaufholungen sowie die Zusammensetzung und die (Buch-)Wertermittlung des Milchlieferrechts (Rz. 46 des BMF-Schreibens).
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