Allgemeinverfügung vom 30.3.2007
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Beschlüssen im Jahr 2006 die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes bestätigt. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben durch Allgemeinverfügung nach § 172 Abs. 3 AO vom 30.3.2007 (BStBl 2007 I S. 274) Aufhebungs- und Änderungsanträge, soweit mit diesen Anträgen geltend gemacht wurde, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig, zurückgewiesen.
Anträge wurden durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen
Betroffen von der Zurückweisung durch Allgemeinverfügung sind alle am 30.3.2007 anhängigen, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten, zulässigen Anträge auf
Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags,
Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz,
Fortschreibung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz nach § 22 BewG und
Betroffen sind auch unzulässige Einsprüche, die nach der OFD-Verfügung vom 26.9.2005 G 1138 A - St 434 in Anträge auf Durchführung einer Neuveranlagung (§ ) oder zur Aufhebung des Steuermessbetrags umzudeuten waren.
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