Unter Zugrundelegung der BMF-Schreiben vom 13.02.2001 (BStBl 2001 I, S. 157), vom 08.11.2001 (BStBl 2001 I, S. 826) und verschiedener Einzelentscheidung auf Bundes- und Landesebene gilt zur Frage der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG für ärztliche Leistungen Folgendes:
Nach dem EuGH-Urteil vom 14.09.2000 (UR 2000,
§ 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG, sind im Sinne des o.g. EuGH-Urteils auszulegen. Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete ärztliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o.a.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 UStG ausübt, sowie Krankenhäuser, Kliniken usw.).
Nach Abschn. 88 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3; Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 UStR fallen seit jeher nicht unter die Steuerbefreiung:
Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung;
anthropologisch-erbbiologische Gutachten;
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