EU-Zahlungen beim Verkauf von Billigbutter und EU-Beihilfen für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln nach der Verordnung EG-Nr. 2571/97 vom 15.12.1997 sind bei den Zahlungsempfängern Teil des Entgelts für deren Leistungen (Entgelt von dritter Seite gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG). Von diesem Grundsatz kann nicht ohne Verletzung des Gemeinschaftsrechts abgewichen werden (Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie).
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