OFD Karlsruhe - Verfügung vom 11.04.2006
S 7410

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 11.04.2006 (S 7410) - DRsp Nr. 2008/90327

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 11.04.2006 - Aktenzeichen S 7410

DRsp Nr. 2008/90327

Anwendung des § 24 UStG auf Umsätze, die nach Vereinfachungsregelungen des R 15.5 EStR in die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft fallen (§ 13 EStG)

Für die Frage, ob Lieferungen oder Dienstleistungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, ist die einkommenssteuerliche Abgrenzung maßgebend, wenn es sich entweder um Tierzucht und Tierhaltung (Abschn. 264 Abs. 5 Satz 2 UStR), um eine landwirtschaftliche Hilfstätigkeit oder um einen Nebenbetrieb handelt (Abschn. 264 Abs. 1 Satz 4 ff UStR). Die Heranziehung der Grundsätze des R 15.5 EStR zu Maschinenleistungen und anderen Dienstleistungen beschränkt sich jedoch ab 01.01.2000 auf die Klärung der Frage, ob die jeweilige Tätigkeit ihrem Wesen nach eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ist. Zur Anwendung dieser Grundsätze gilt Folgendes:

1. Maschinenleistungen und sonstige Dienstleistungen an Nichtlandwirte