OFD Karlsruhe - Verfügung vom 11.04.2006
S 7416

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 11.04.2006 (S 7416) - DRsp Nr. 2008/90328

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 11.04.2006 - Aktenzeichen S 7416

DRsp Nr. 2008/90328

Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe

1. Übergang von der Eigenbewirtschaftung auf die Betriebsverpachtung

Auf die Umsätze aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe kann die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG nicht angewendet werden (Abschn. 264 Abs. 6 UStR). Mit Verpachtungsbeginn kommt es - abhängig von Gesamtumsatz des Verpächters - zu einem Wechsel der Besteuerungsform von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung oder zur Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG.

Soweit die Pacht auf überlassene Grundstücke einschließlich aufstehender Gebäude oder auf standfeste Scheinbestandteile entfällt, sind die Pachteinnahmen gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei (vgl. auch Nr. 6). Dadurch wird eine zeitanteilige Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1 und 6 UStG ausgelöst, wenn der Verpächter im Rahmen der Regelbesteuerung Vorsteuerbeträge aus (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen hat und der Zehnjahreszeitraum bei Verpachtungsbeginn noch nicht abgelaufen ist (vgl. BMF-Schreiben vom 28.11.2005, BStBl 2005 I, S. 1065). Eine Vorsteuerberichtigung entfällt, wenn der Verpächter zulässigerweise auf die Steuerbefreiung der (anteiligen) Pacht verzichtet (§ 9 UStG).