Forstwirtschaftliche Betriebe, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, können zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag einen Pauschsatz von 65 % der Einnahmen aus der Holznutzung abziehen. Der Pauschsatz ermäßigt sich auf 40 %, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird.
Eine gewährte Waldzulage kann nicht als Einnahme aus der Holznutzung angesehen werden. Einnahmen aus einer Holznutzung sind Einnahmen in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit dem Holzeinschlag. Zuwendungszweck der Ausgleichzulage Wald ist nach der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gewährung einer Zuwendung für die Erhaltung besonderer Schutz- und ökologischer Funktionen im Wald vom 1.8.2002 (GABl. Nr. 11, 695) die Förderung der Wälder mit besonderen Schutz- und ökologischen Funktionen im Interesse der Gesellschaft zu erhalten und die nachhaltige Erfüllung dieser Funktionen sicherzustellen.
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