SEStEG
Durch Artikel
§ 11 Abs. 2 BewG wurde um einen Satz 3 ergänzt: „Satz 2 gilt nicht für ertragsteuerliche Zwecke”.
Dadurch wird klargestellt, dass Anteile an Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke nicht nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu bewerten sind.
Diese Regelung ist nach Artikel 14 SEStEG ab dem 13.12.2006 anzuwenden.
§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG wurde dahingehend geändert, dass in den Klammerzusatz der Begriff „Europäische Gesellschaften” aufgenommen wurde.
Europäische Gesellschaft
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