Nach der bisherigen Fassung des § 31 Abs. 1 AO waren die Finanzämter lediglich berechtigt, in den im Gesetz genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts mitzuteilen. Nach der Neuregelung der Vorschrift besteht nunmehr eine ausdrückliche Verpflichtung zur Offenbarung.
Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
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