Nach Abschnitt 264 Abs. 3 Satz 5 und 6 UStR können Personengesellschaften, die sowohl land- und forstwirtschaftlich als auch gewerblich tätig sind, die Durchschnittsätze nach § 24 UStG für solche land- und forstwirtschaftlichen Umsätze in Anspruch nehmen, die im Rahmen von abgrenzbaren Teilbereichen ausgeführt werden. Für die Annahme eines abgrenzbaren Teilbereichs genügt es, wenn eine Trennung der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze von den gewerblichen Umsätzen durch geeignete Maßnahmen, z.B. getrennte Aufzeichnungen, getrennte Lagerung der Warenbestände, möglich ist.
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