OFD Karlsruhe - Verfügung vom 15.08.2018
S 7107

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 15.08.2018 (S 7107) - DRsp Nr. 2018/80358

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 15.08.2018 - Aktenzeichen S 7107

DRsp Nr. 2018/80358

Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3 UStG

1. Bisherige Rechtslage

Nach § 2 Abs. 3 UStG in der am geltenden Fassung ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) Unternehmer, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art. i. S. des § 4 KStG oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Im Umkehrschluss ist die Unternehmereigenschaft der jPöR nicht gegeben, wenn sie hoheitlich oder vermögensverwaltend tätig ist bzw. ihre Umsätze die Gewichtigkeitsgrenze des R 4.1 Abs. 5 KStR 2010 von 30.678 € (ab 2015 von 35.000 €) nicht überschreiten.

Diese Grundsätze gelten für vor dem bzw. - sofern die jPöR eine entsprechende Erklärung abgegeben hat - für vor dem ausgeführte Leistungen (§ 27 Abs. 22 UStG).

2. Rechtsprechung des BFH

Nach der Rechtsprechung des BFH ist § 2 Abs. 3 UStG unter Berücksichtigung von Art. 9 und 13 MwStSystRL richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass jede nachhaltige gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage die Unternehmereigenschaft der jPöR begründet (BFH-Urteil vom 20.08.2009, V R 70/05, DStR 2009, 2308). Gleiches gilt bei Tätigkeiten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, sofern eine Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (BFH-Urteil vom 10.11.2011, V R 41/10, DStR 2012, 348).