OFD Karlsruhe - Verfügung vom 15.08.2018
S 7410

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 15.08.2018 (S 7410) - DRsp Nr. 2018/80362

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 15.08.2018 - Aktenzeichen S 7410

DRsp Nr. 2018/80362

Umsatzsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Biogasanlagen gilt - ergänzend zu Abschn. 2.5 Abs. 17 UStAE - Folgendes:

1. Biogas- und Energieerzeugung durch pauschalierende Landwirte zur Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb

Wird die im Rahmen einer Biogasanlage aus Biomasse erzeugte Energie (Strom und Wärme) insgesamt im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet und geht sie ausschließlich in Umsätze ein, die der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegen, ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage sowie aus den laufenden Kosten nicht zulässig (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG).

2. Biogas- und Energieerzeugung durch pauschalierende Landwirte

Auf eigenen oder gepachteten Flächen erzeugte Biomasse (z. B. Mais) oder bei der Erzeugung von Pflanzen und Tieren im eigenen Betrieb angefallene Abfallstoffe (z. B. Gülle) sind landwirtschaftliche Erzeugnisse (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Die Verarbeitung von Biomasse zu Biogas ist keine landwirtschaftliche Verarbeitungstätigkeit, weil das Erzeugnis „Biogas” aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist (Abschn. 24.2 Abs. 2 Satz 2 UStAE).