Für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes bei Lieferungen von Trink- und Sondennahrung kommt es darauf an, ob diese als Getränk in das Kapitel 22 des Zolltarifs (überwiegend allgemeiner Steuersatz) oder aber als andere Lebensmittelzubereitung in Kapitel 21 (ermäßigter Steuersatz) einzureihen sind. Flüssige Lebensmittelzubereitungen, zu denen auch zubereitete Trink- und Sondennahrung gehört, sind im Allgemeinen zolltariflich als Getränk anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2006, V R 49/04, BStBl II, 694 zu Milchersatzprodukten). Pulverförmige Zubereitungen zum Herstellen von Trinknahrung sind hingegen überwiegend dem Kapitel 21 des Zolltarifs zuzuweisen (ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 33 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 1 und 2 UStG).
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