Der BFH hat mit dem als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid vom 16.1.2008 entschieden, dass der Grundstückswert nicht nach § 146 BewG, sondern nach § 147 BewG zu ermitteln sei, weil sich eine für die Anwendung des § 146 Abs. 3 BewG erforderliche übliche Miete nicht ermitteln lasse.