Mit der Verfügung vom 8.8.2000
Die Vereinbarung unangemessen hoher Gesamtbezüge an den Gesellschafter einer KapGes für seine Vorstands- oder Geschäftsführertätigkeit führt zu einer vGA. Die Geschäftsführerbezüge bestehen im Allgemeinen aus mehreren Bestandteilen. In die Beurteilung der Angemessenheit werden alle Bestandteile einbezogen. Insbesondere sind dies:
Das Festgehalt,
zusätzliche feste jährliche Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld),
variable Gehaltsbestandteile (Tantieme, Gratifikationen usw.),
Pensionszusagen (fiktive Jahresnettoprämie),
Sachbezüge (z. B. Fahrzeugüberlassung, private Telefonnutzung).
Die Gesamtausstattung wie auch die einzelnen Bestandteile müssen angemessen sein. Auch wenn die Ausstattung insgesamt angemessen ist, können einzelne Bestandteile unangemessen sein (siehe Abschn. 4). Ein Ausgleich zwischen einzelnen Bestandteilen ist insoweit regelmäßig nicht möglich.
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