1. Bei Nichtabgabe der KapErtrSt-Anmeldung kann das FA auf der Grundlage des § 191 Abs. 1 AO i. V. mit § 44 Abs. 5 EStG gegen den zum Steuerabzug und zur Anmeldung der KapErtrSt verpflichteten Entrichtungspflichtigen (§ 43 Satz 2 AO) einen Haftungsbescheid erlassen. In der Vergangenheit haben die FÄ hiervon insbesondere zur Nachforderung der bei vGA an ausländische Anteilseigner zu erhebenden KapErtrSt Gebrauch gemacht.
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