Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.06.2006 die Verfassungsbeschwerde
Der zugrunde liegende Fall betraf die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bei selbst genutztem Grundeigentum.
Abschließende Bearbeitung.
Vorliegende Einsprüche gegen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide, die nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO geruht haben, sowie Anträge auf Herabsetzung bzw. Aufhebung des Grundsteuermessbetrags, die sich auf die vorgenannte Verfassungsbeschwerde berufen haben, können nun abschlägig beschieden werden.
Auf vorzeitige Rücknahme der Einsprüche/Anträge hinwirken
Soweit sich bereits aus der Antragsstellung ergibt, dass bei entsprechender negativer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht auf einen Bescheid durch die Finanzverwaltung verzichtet wird, sind diese Fälle als erledigt zu betrachten.
In anderen Fällen wird empfohlen, vor Ergehen einer Einspruchsentscheidung wie allgemein üblich, beim Steuerpflichtigen auf eine Rücknahme des Antrags oder des eingelegten Einspruchs hinzuwirken.
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