Beim Verkauf von Gebrauchtwagen bieten Gebrauchtwagenhändler häufig gegen gesondert vereinbartes und berechnetes Entgelt eine Händlergarantie an. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung um keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern um eine steuerfreie selbständige Leistung des Händlers. Bisher sind zwei Varianten bekannt geworden:
Der Autohändler erbringt eine nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung, die darin besteht, dass er dem Käufer Versicherungsschutz verschafft. Davon ist auszugehen, wenn die Garantiebedingungen dem Käufer einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten durch den Versicherer einräumen (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.2002 -
Im diesem Fall erbringt der Händler bei der Beseitigung eines Schadens eine steuerpflichtige Leistung an den Gebrauchtwagenkäufer. Bei garantiebedingter Reparatur durch eine Drittwerkstatt liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen dieser Werkstatt und dem Gebrauchtwagenkäufer vor. Dies gilt auch bei unmittelbarer Zahlung durch die Versicherung an die Werkstatt im abgekürzten Zahlungsweg.
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