OFD Karlsruhe - Verfügung vom 20.01.2003
S 2275 A - St 334

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 20.01.2003 (S 2275 A - St 334) - DRsp Nr. 2008/82689

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 20.01.2003 - Aktenzeichen S 2275 A - St 334

DRsp Nr. 2008/82689

Umrechnungskurs für den Arbeitslohn von Grenzgängern in die Schweiz; Änderungen der Anlage N - Gre 2002 aufgrund des AVmG („Riester-Rente”)

1. Umrechnungskurs für den Arbeitslohn von Grenzgängern in die Schweiz

Der bei der Einkommensteuerveranlagung 2002 von Grenzgängern in die Schweiz anzuwendende durchschnittliche Umrechnungskurs ist im Bereich der Oberfinanzdirektion Karlsruhe wie folgt festgesetzt worden:

100 CHF = 68 €.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2002 wird der durchschnittliche Umrechnungskurs anhand der monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerumrechnungskurse ermittelt. Daher ist für die Finanzämter, die bisher bei vor Ort ansässigen Kreditinstituten die Ankaufskurse ermittelt hatten, diese Erhebung ab 2002 entfallen.

2. Änderungen der Anlage N - Gre 2002 aufgrund des AVmG

Neben den üblichen Aktualisierungen sowie der Umstellung der Anlage N - Gre 2002 auf den Euro ist die Seite 4 der Anlage N - Gre 2002 aufgrund des Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001 (AVmG, sog. „Riester-Rente”, BStBl 2001 I S.420 ff.) geändert worden. Die für deutsche Grenzgänger wesentlichen Änderungen werden hier kurz dargestellt:

2.1 Altersvorsorgezulage und Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG