Die Bundesagentur für Arbeit fördert bestimmte Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung Arbeitsloser. Diese Maßnahmen werden im Wege der öffentlichen Ausschreibung an private Anbieter vergeben. Zur Frage, welche dieser Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG begünstigt sind, gilt Folgendes:
Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Inhalt/Ziel |
AQJ(Arbeit und Qualifizierung) | §§ 59 bis 61 ff SGB III | Herstellung der Ausbildungsreife. BvB- Maßnahme in Kombination mit Berufspraktika |
abH (ausbildungsbegleitende Hilfen) | §§ 240 ff SGB III | Aufarbeitung fachtheoretischer Defizite für den Ausbildungsabschluss |
BaE (Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen) | §§ 240 ff SGB III | Außerbetriebliche Ausbildung (Erstes Jahr) mit dem Ziel der „Betriebsreife” und Vermittlung in ein normales Ausbildungsverhältnis |
Trainingsmaß- nahmen | §§ 48 ff SGB III | Kenntnisvermittlung in bestimmten Bereichen (vgl. BMF-Schreiben vom 19.6.1998 - IV C 4 - |
BvB (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) | § 61 SGB III | Vermittlung beruflicher Grundfertigkeiten, nachträglicher Hauptschulabschluss, Sprachförderung u.Ä. |
Maßnahmen für die Weiterbildung | § 77 SGB III | Weiterbildungsmaßnahmen zur beruflichen Eingliederung von Arbeitslosen, zur |
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